Nichthaftung für WZ-679HP - es besteht keine gültige Hafpflichtversicherung
Lingurar Emil-Dorin, geb. 03.12.2000, WZ-679HP, § 61/4 KFG Nichthaftung
Lingurar Emil-Dorin, geb. 03.12.2000, WZ-679HP, § 61/4 KFG
Nichthaftung
Ggst.: BHWZ-36133/2025-3
Bekanntmachung Amtstafel.
BESCHEID
Spruch
Sie sind Zulassungsbesitzer des/der folgenden Fahrzeuge(s), für welche(s) derzeit keine gültige Haftpflichtversicherung besteht:
Kennzeichen: WZ-679HP
Marke und Type: VW 3B
Fahrgestellnummer: WVWZZZ3BZXP483717
Gemäß § 44(1) lit c und Abs.3 und 4 des Kraftfahrgesetzes wird die Zulassung dieses/dieser Fahrzeuge(s) zum Verkehr aufgehoben.
Sie müssen daher unverzüglich eine neue Versicherungsbestätigung vorlegen, oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde abliefern.
Begründung:
Die Versicherungsanstalt UNIQA Österreich Versicherungen AG VVD hat gemäß § 61(4) des Kraftfahrgesetzes mitgeteilt, dass ab 11.12.2024 für das genannte Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung mehr besteht.
Sie wurden bereits von uns aufgefordert, eine neue Versicherungsbestätigung binnen 1 Woche vorzulegen.
Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen.
Außerdem hat uns noch kein Versicherer verständigt, dass für das genannte Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen.
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Bezirkshauptmann i.V.
Gerald Riedl
(elektronisch gefertigt)
Angeschlagen am: 18.03.2025