Buchsbaumszünsler
Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung
Referat für Uweltrecht
Bearbeiter: Mag. Eva STEHLIK-TRIXL
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Weiz, am 24.08.2012
Ggst.: Buchsbaumszünsler
Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung
In der Steiermark ist weiterhin der sog. Buchsbaumszünsler (= ein aus Asien stammender Kleinschmetterling) auf dem Vormarsch und sorgt für große Probleme in den heimischen Gärten. Die Raupen dieses äußerst gefräßigen Schädlings beeinträchtigen zunehmend die Buchsbaumkulturen in ganz Österreich. Die sinnvollste Bekämpfung dieses Schädlings ist die Verbrennung der befallenen Materialien. Das war bis dato nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörden möglich. Damit Betroffene nicht mehr auf einen Bescheid warten müssen, wurde eine Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung vom Landeshauptmann von Steiermark am 11.08.2012 kundgemacht, welche das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien außerhalb von Anlagen erlaubt.
Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien ist demnach zulässig, wenn
1. dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist und
2. keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist.
Das Verbrennen derartiger Materialien ist laut Verordnung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 24 Stunden vor dem Entzünden des Feuers zu melden und in geeigneter Form (z.B. mittels Fotos) zu dokumentieren.
Ihr Ansprechpartner:
Gerhard Hackl, Telefon: (03172) 600 - 296, Fax: (03172) 600 - 550, bhwz@stmk.gv.at
Zu beachten ist, dass im Falle des Abbrennens Maßnahmen zu treffen sind, die ein unkontrolliertes Ausbreiten des Feuers verhindern sollen (z.B. Löschhilfen). Weiters sollte auf eine geringe Rauchentwicklung geachtet werden.
Der Bezirkshauptmann:
Dr. Rüdiger Taus, e.h.
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. August 2012
von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
(Verbrennungsverbot-AusnahmenVO)
§ 1
Ziel der Verordnung
Ziel dieser Verordnung ist es, Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von
Anlagen zu regeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
§ 2
Schädlings- und krankheitsbefallene Materialien
(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien ist zulässig, wenn
1. dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist und
2. keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist.
(2) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien ist der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 24 Stunden vor dem Entzünden des Feuers zu melden und in geeigneter
Form (z.B. mittels Fotos) zu dokumentieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die notwendigen Ermittlungen
durchzuführen. Auf Verlangen sind die Dokumentationen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
vorzuweisen.
§ 3
Weitere Ausnahmen
(1) Vom Verbrennungsverbot außerhalb von Anlagen sind weiters ausgenommen:
1. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes;
2. das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April;
3. das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt
erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist;
4. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von
Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 4
Sicherheitsvorkehrungen
(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern,
z.B. durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der
Nachbarschaft zu vermeiden.
§ 5
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz strafbar.