Kirchenaustritt
Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft
Allgemeines:
Die Erklärung über den Austritt aus gesetzlich anerkannten Kirchen, Religionsgesellschaften und staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfolgt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für interkonfessionelle Rechtsverhältnisse aus dem Jahre 1868 über eine Behörde.
Die Zuständigkeit der Behörde ergibt sich aus dem Hauptwohnsitz.
Am einfachsten kommen Sie persönlich in unsere Dienststelle und bringen den Taufschein und einen Lichtbildausweis im Original mit.
Grundsätzlich gibt es aber auch die Möglichkeit, die Austrittserklärung schriftlich einzubringen. Sie können dazu dieses Formular (Format *.doc) verwenden. Legen sie in diesem Fall den Taufschein und den Lichtbildausweis in Kopie bei.
Es ist unbedingt erforderlich, dass Sie die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft nachweisen, wenn Sie den Austritt aus dieser erklären. Als Nachweis dient üblicherweise die Taufurkunde. Sollte diese aber nicht verfügbar sein, ist der Nachweis in einer anderen Form zu erbringen, eine Möglichkeit wäre z.B. die Vorlage der Beitragsvorschreibung.
Gebühren:
Normalerweise fallen für den Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft keine Gebühren an. Allerdings werden für den entstehenden Verwaltungsaufwand (z.B. für das Erstellen eines Protokolls über den erfolgten Austritt), welcher der Behörde im Zuge des Kirchenaustritts entsteht, Amtshandlungsgebühren eingehoben.
Achtung:
Wer aus einer nicht-christlichen Glaubensgemeinschaft austreten möchte und nie eine Taufe empfangen hat, somit also auch nicht im Besitz eines Taufscheines ist, benötigt für die Austrittserklärung die beim Eintritt in die Glaubensgemeinschaft ausgestellte Bestätigung bzw. kann vor der Behörde ein mündliches Protokoll über den Austritt aus der Glaubensgemeinschaft abgeben. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, Ihrem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt - unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt - (schriftlich) bekannt zu geben. Ausländische StaatsbürgerInnen können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Glaubensgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Kirche, Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Glaubensgemeinschaft.
Religionsmündigkeit von Minderjährigen
Mündige Minderjährige (14- bis 18-Jährige) gelten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr als religionsmündig und können über den Austritt aus ihrer Glaubensgemeinschaft selbst entscheiden. Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist hierfür nicht notwendig.Bis zu ihrem 14. Geburtstag (unmündige Minderjährige) benötigen Kinder für den Kirchenaustritt jedoch die Zustimmung beider Elternteile.Falls die Eltern aus ihrer Glaubensgemeinschaft austreten, treten die Kinder nicht automatisch mit aus. Wollen die Eltern, dass ihre Kinder auch aus ihrer Glaubensgemeinschaft austreten, so können sie das grundsätzlich für Kinder bis 14 Jahre entscheiden - ab 10 Jahren müssen Kinder jedoch gehört werden und ab 12 Jahren haben sie Einspruchsrecht. Ab 14 Jahren können die Kinder selbst entscheiden, ob sie auch austreten wollen oder nicht.Hinweis: Auch bei der Wahl der Religionszugehörigkeit haben Minderjährige - je nach Alter - Mitsprache- bzw. Entscheidungsrecht.